AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grund­la­gen von Angebot/Rechnung sind alle gülti­gen SIA-Nor­men, ins­beson­dere SIA 118/253/753. Weit­ere Grund­la­gen sind alle Merk­blät­ter der ISP (Inter­es­sen­ge­mein­schaft der Schweiz. Par­kett-Indus­trie), ins­beson­dere das Par­kett-ABC.

Liefer­un­gen erfol­gen auf Rech­nung und Gefahr des Bestellers. Eilsendun­gen und Son­der­fahrten gehen zu Las­ten des Bestellers. Der Unternehmer kann die Rech­nung zum vere­in­barten Liefer­t­er­min stellen. Der Unternehmer ist berechtigt, Teil­liefer­un­gen auszuführen. Liefer­verzögerun­gen berechti­gen den Besteller nicht zur Ver­tragsauflö­sung, Zurück­hal­tung des Auf­tragspreis­es oder zu weit­eren Entschädi­gun­gen. Lagerkosten gehen zu Las­ten des Bestellers, sofern dieser eine Liefer­verzögerung ver­schuldet hat. Abruf­bestel­lun­gen sind rechtzeit­ig, jedoch spätestens zwei Wochen vor Liefer­ung abzu­rufen, son­st kann der Unternehmer den Liefer­t­er­min (Aus­führung der Arbeit) nicht gewährleis­ten.

Rück­sendun­gen bedür­fen der Zus­tim­mung des Unternehmers. Vorar­beit­en am Unter­grund, welche für eine fachgerechte Ver­legung nötig sind, gehen zu Las­ten des Bestellers. Der Unternehmer übern­immt keine Garantie für die bau­seit­ige Unter­lage. Nicht vorausse­hbare Mehrkosten, die sich bei Ver­lege- oder Mon­tagear­beit­en ergeben, müssen vom Besteller über­nom­men wer­den. Das Aufheizen des Unter­lags­bo­dens ist gemäss SIA 251/1 mit einem Heizpro­tokoll zu doku­men­tieren. Für man­gel­haftes Vorheizen übern­immt der Unternehmer keine Garantie.

Ver­lege- und Mon­tagear­beit­en wer­den vom Unternehmer fachgerecht aus­ge­führt. Für Schä­den am Unter­grund übern­immt der Unternehmer keine Haf­tung. Bei lose oder auf Kleb­band ver­legten Belä­gen übern­immt der Unternehmer keine Garantie für die Mass­beständigkeit. Wer­den die Masse vom Besteller geliefert, so übern­immt er auch das daraus entste­hende Risiko.

Die zu ver­legende Fläche soll frei von Möbel­stück­en sein. Für Schä­den beim Ein- oder Aus­räu­men oder Ver­schieben von Möbeln und anderen Gegen­stän­den übern­immt der Unternehmer keine Haf­tung. Män­gel­rü­gen (Garantieansprüche) sind innert 8 Tagen nach Emp­fang der Ware unter genauer Beze­ich­nung der Män­gel durch eingeschriebe­nen Brief anzubrin­gen.
Branchenübliche Abwe­ichun­gen im Farbton, der Qual­ität oder Struk­tur bilden keinen Grund zu Bean­stan­dun­gen. Bei Velours-Tep­pichen ist im Gebrauch eine gewisse Schat­ten­bil­dung (Shad­ing) möglich. Diese ist unbee­in­fluss­bar und kann nicht bean­standet wer­den.

Bei Par­kett gilt: Unregelmäs­sigkeit­en in der Holzstruk­tur, ins­beson­dere Far­bun­ter­schiede, sind bei diesem Natur­pro­dukt nor­mal und stellen keinen Man­gel dar bzw. geben keinen Anspruch auf Ersat­zliefer­ung. Auftre­tende Riss­bil­dun­gen sind im Erschei­n­ungs­bild der Tropen­hölz­er möglich, mit geringem Splin­tan­teil muss gerech­net wer­den. Die Räuchere­iche ist vom Holz als Rohstoff geprägt. Somit ergeben sich naturbe­d­ingte Farbab­we­ichun­gen und Unregelmäs­sigkeit­en, die sich mit der Zeit aus­gle­ichen kön­nen.

Die Gel­tend­machung von Män­gel­rü­gen berechtigt den Besteller nicht zur Zurück­hal­tung von Zahlun­gen. Über eine allfäl­lige Min­derung oder Ersat­zliefer­ung entschei­det der Unternehmer. Wan­delung ist aus­geschlossen. Die Ver­rech­nung von Gegen­forderun­gen des Bestellers mit den Forderun­gen des Unternehmers ist aus­geschlossen.

Zahlungs­be­din­gun­gen, wenn nicht anders vere­in­bart rein net­to bei Bestel­lung oder Liefer­ung. Bei Aufträ­gen von mehr als Fr. 8‘000.00 bezahlt der Besteller die erste Hälfte der gesamten Werkver­tragssumme bei Bestel­lung, und die zweite Hälfte nach Vol­len­dung der Ver­legear­beit­en. Dies gilt auch bei Son­der­an­fer­ti­gun­gen, unab­hängig von der Höhe der Werkver­tragssumme. Treten mehrere Per­so­n­en als Besteller auf, haften sie für die Erfül­lung dieses Ver­trages sol­i­darisch.

Bis zur voll­ständi­gen Bezahlung des Werkver­tragspreis­es neb­st allfäl­li­gen Kosten und Zin­sen bleiben die im Ver­trag aufge­führten Waren Eigen­tum des Unternehmers, der berechtigt ist, gegebe­nen­falls einen Ein­trag im Eigen­tumsvor­be­halt­sreg­is­ter zu ver­an­lassen. Gerichts­stand für allfäl­lige Stre­it­igkeit­en ist der Geschäftssitz des Unternehmers.

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